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Allgemeine Geschäftsbedingungen der CANDOR GmbH

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der CANDOR erfolgen aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers/Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers/Käufers die Lieferung/ Leistung vorbehaltlos ausführen.

(2) Die in diesem Vertrag niedergelegten Bestimmungen sind abschließend. Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen oder Änderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Diese Schriftformklausel ist nur durch schriftliche Vereinbarung abänderbar.

 

§ 2 Angebote

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.

(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Unsere Produkte sind hochinnovativ und unterliegen einer ständigen Produktfortentwicklung. Die CANDOR ist bestrebt, Weiterentwicklungen patentrechtlich zu schützen und die gängigen Sicherheits- und Qualitätszertifikate umgehend zu beschaffen.

 

§ 3 Preise

(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich die CANDOR an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der CANDOR genannten Preise zzgl. der am Tag der Leistung geltenden Umsatzsteuer.

(2) Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

 

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Zahlungen sind innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum in Netto ohne Abzug zu leisten.

(2) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, vom Käufer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.

 

§ 5 Lieferzeit

(1) Die Lieferzeit ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden ist, ist sie nur unverbindlich und beginnt nicht, bevor alle technischen Fragen geklärt sind. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung im Wesentlichen beendet worden ist. Etwaige kleinere Restarbeiten sind dabei unbeachtlich.

(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die den Verkauf und die Lieferung wesentlich erschweren, oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat die CANDOR auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die CANDOR, die Lieferung bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Wenn die Behinderung mehr als drei Monate dauert, ist der Besteller/Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die CANDOR von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten, es sei denn, der CANDOR sei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

(4) Sofern die CANDOR die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich im Verzug befindet, hat der Käufer einen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von einem halben Prozent des Nettorechnungswertes für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Nettorechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, wenn die CANDOR keinen geringeren Schaden nachweist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit der CANDOR.

(5) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der CANDOR setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers/Käufers voraus.

(6) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist die CANDOR berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller/Käufer über.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Die CANDOR behält sich das Eigentum an etwaigen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Steht der Besteller/ Käufer mit der CANDOR in ständiger Geschäftsbeziehung, dann gilt der Eigentumsvorbehalt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Geschäftsverhältnis. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers/Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die CANDOR berechtigt, die Liefergegenstände zurückzunehmen. Sie ist nach Rücknahme der Gegenstände zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers/Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

(2) Der Besteller/Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Er darf die Ware an seine Abnehmer seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z. B. Sicherungsübereignung, Verpfändung) ist er nicht berechtigt. Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwirbt die CANDOR Miteigentum an dem neuen Gegenstand oder dem vermischten Bestand.

(3) Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller/Käufer unverzüglich die CANDOR schriftlich zu benachrichtigen, damit die CANDOR ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der CANDOR die in diesem Zusammenhang stehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller/Käufer.

 

§ 7 Abnahme

(1) Der Besteller/Käufer hat alle für die Inbetriebnahme seinerseits erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig zu treffen. Die Abnahme erfolgt durch die Elektro-Firma, die die Installation vorgenommen hat. Nur diese kann über die ordnungsgemäße Installation und Funktionsweise Aussagen treffen. Eine Kopie des Abnahmeprotokolls ist der CANDOR zur übergeben. (2) Kann die Abnahme nicht sofort erfolgen, so verpflichtet sich der Besteller/Käufer, einen Abnahmetermin für einen Zeitraum binnen zwei Wochen nach dem von der CANDOR angegebenen Fertigstellungstermin zu vereinbaren. Zeigt er einen solchen Termin nicht an oder hält er diesen Termin nicht ein, so ist vereinbart, dass die A

bnahme mit Ablauf der Frist von 14 Tagen nach dem unsererseits  angezeigten Fertigstellungstermin als erteilt gilt, es sei denn, der Besteller/Käufer war an der Terminvereinbarung oder Terminwahrnehmung aus Gründen verhindert, die er nicht zu vertreten hat.

 

§ 8 Mängelrügen und Gewährleistung

(1) Der Besteller/Käufer hat die Leistung und Lieferung unverzüglich zu überprüfen und offensichtliche Mängel unverzüglich zu rügen. Treten später Mängel auf, sind diese spätestens zwei Wochen nach deren Auftreten zu rügen. Der Besteller/Käufer ist verpflichtet, der CANDOR die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, die angezeigten Mängel zu überprüfen.

(2) Soweit ein von CANDOR zu vertretender Mangel der Leistung/Lieferung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung oder -leistung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung liegt es in unserem Ermessen, ob die Mangelbeseitigung vor Ort oder im Werk erfolgen soll. Im Falle der Ersatzlieferung verpflichtet sich der Besteller/Käufer, der CANDOR ersetzte mangelhafte Teile zur Verfügung zu stellen, sofern wir dies wünschen.

(3) Ist die CANDOR zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die die CANDOR zu vertreten hat oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller/Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Vertragspreises zu verlangen.

(4) Ansprüche des Käufers/Bestellers verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Ist Gegenstand des Auftrages die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Käufer/Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein Öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Käufer/Besteller wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Käufer/Besteller (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen. 

(5) Die Verkürzung der Verjährung gemäß Ziffer (4) gilt nicht für die Haftung für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, welche auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von CANDOR des Auftragnehmers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

 

§ 9 Haftung

(1) Hat CANDOR nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden, beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufers/Bestellers für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet CANDOR nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z. B. höhere Versicherungsprämie oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern, Scheckheften, Scheck und Kreditkarten), Kostbarkeiten und andere Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind sowie für durch einen Mängel des Auftraggegenstandes verursachte Schäden wird bei leichter Fahrlässigkeit nicht gehaftet. 

(2) Unabhängig von einem Verschulden von CANDOR bleibt eine etwaige Haftung des Käufers/Besteller bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 

(3) Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

(4) CANDOR übernimmt keine Haftung für Schäden an den vom Auftraggeber eingebrachten Sachen, welche durch höhere Gewalt und Elementarschäden wie Brand, Blitzschlag, Explosion, Wasser, Wind, Hagel usw. oder durch Dritte (Vandalismus) entstehen. CANDOR übernimmt auch keine Haftung für Folgeschäden, die aus einem der vorbezeichneten Schadensereignisse herrühren. 

(5) Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Verkäufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(6) Unberührt bleibt eine Haftung der CANDOR nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen Ansprüchen aus der Produzentenhaftung, wobei die Ersatzpflicht insoweit auf die Deckungssumme der abgeschlossenen Produkthaftpflichtversicherung beschränkt wird.

 

§ 10 Konstruktionsänderungen

(1) Die CANDOR behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; sie ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. Die CANDOR ist in diesem Zusammenhang bemüht, Verbesserungen möglichst zeitnah an ihre Kunden weiterzugeben. Der Umstand, dass die Qualitäts- und Sicherheitszertifizierungsverfahren zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung für Konstruktionsänderungen/Neuerungen noch nicht abgeschlossen sind, stellt keinen Mangel im Sinne der Gewährleistungsvorschriften dar.

 

§ 11 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller/Käufer steht das Recht zur Aufrechung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer/Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der CANDOR und dem Besteller/Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Soweit der Besteller/Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Leipzig ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeit.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen hiervon nicht berührt.

Stand: (Dezember 2016)

WEEE-Reg.-Nr. DE 82179163

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